Straßenverkehrsrecht (StVZO, StVO);

Sonderwarneinrichtungen (blaues Blinklicht und Einsatzhorn)auf privaten Kraftfahrzeugen bei der Feuerwehr, dem Katastrophenschutz und demRettungsdienst

Anlage
Im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft,Verkehr und Technologie wird Folgendes bestimmt:

Die Regierungen können dem nachfolgend beschriebenen Personenkreis stetswiderruflich und befristet für die Dauer der Ausübung der Funktion dieVerwendung eines privaten Kraftfahrzeugs als Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeugder Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und/oder des Rettungsdienstes anerkennen(§ 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVZO, § 55 Abs. 3 StVZO). Mit der Anerkennung darfdas private Kraftfahrzeug kraft StVZO mit Sonderwarneinrichtungen (blauesBlinklicht und Einsatzhorn) ausgerüstet werden, wenn es der Berechtigte fürEinsatzfahrten nutzt. Der Berechtigte muss wie bisher bei der Inanspruchnahmevon Sonderrechten im Straßenverkehr und der Verwendung derSonderwarneinrichtungen insbesondere zur Ausübung des sog. Wegerechtes dieVorgaben in den §§ 35, 38 StVO beachten.

1. Berechtigter Personenkreis

1.1 Feuerwehr
Berechtigt sind die besonderen Führungsdienstgrade der Feuerwehr(vgl. Art. 19 und 21 BayFwG), solange und soweit sie mit der Einsatzleitung beibesonderen Schadensereignissen betraut sind. Davon ist bei Kreis- undStadtbrandräten sowie bei Kreis- und Stadtbrandinspektoren in der Regel, beiKreis- und Stadtbrandmeistern jedoch nur auszugehen, wenn sie nach derAlarmierungsplanung als Einsatzleiter bei solchen Schadensereignissen (z. B.Einsatzleiter für überörtliche Gefahrgutunfälle) zum Einsatz kommen.Grundsätzlich sollten je Kreisverwaltungsbehörde nicht mehr als drei Kreis-und Stadtbrandmeister anerkannt werden. Insgesamt ist ein strengerMaßstab anzulegen. Die Berechtigung ist im Benehmen mit derKreisverwaltungsbehörde und dem Vorsitzenden des Bezirksfeuerwehrverbandes(vgl. Art. 22 BayFwG) zu prüfen.

Zum Nachweis sind insbesondere eine Bestätigung derKreisverwaltungsbehörde über die Bestellung zum Kreisbrandinspektor undKreisbrandmeister (vgl. Art. 19 Abs. 6 BayFwG) und die dauerhafte Übertragungder Einsatzleitung (vgl. Art. 18 Abs. 5 Satz 2 BayFwG) sowie die Einbindung indie Alarmierungsplanung zu verlangen. Gleiches gilt für Stadtbrandinspektorenund Stadtbrandmeister entsprechend (vgl. Art. 21 BayFwG).

1.2 Katastrophenschutz
Berechtigt sind die Örtlichen Einsatzleiter (vgl. Art. 6 und 15BayKSG) und die Organisatorischen Leiter (vgl. Nr. 4 der Richtlinien fürdie Bewältigung von Schadensereignissen mit einer größeren Anzahl Verletzteroder Kranker [Massenanfall von Verletzten] vom 01.09.1999, AIIMBI S. 687),solange und soweit sie bestellt sind. Davon ist in der Regel nurauszugehen, wenn sie in die Alarmierungsplanung eingebunden sind. Es dürfenjeweils nur bis zu drei Örtliche Einsatzleiter und bis zu drei OrganisatorischeLeiter je Kreisverwaltungsbehörde anerkannt werden. Insgesamt ist ein strengerMaßstab anzulegen.

Die Berechtigung ist im Benehmen mit derKreisverwaltungsbehörde zu prüfen.

Zum Nachweis ist insbesondere eine Bestätigung derKreisverwaltungsbehörde über die Vorabbenennung (Örtliche Einsatzleiter) bzw.die Vorausbestellung (Organisatorische Leiter) und die Einbindung in dieAlarmierungsplanung zu verlangen.

1.3 Rettungsdienst
Berechtigt sind die im Rettungsdienst mitwirkenden Ärzte (Notarztdienst),solange und soweit sie dienstplanmäßig in einer Notarztdienstgruppe (der keinNotarzteinsatzfahrzeug oder Notarztwagen zur Verfügung steht) oder als Außenstellen-Notarztin einer vom Staatsministerium des Innern auf Vorschlag desRettungszweckverbandes und der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns anerkanntenAußenstelle tätig sind (Art. 21 Abs. 1 BayRDG) sowie Leitende Notärzte(Art. 21 Abs. 3 BayRDG, Nr. 3 der Richtlinien für die Bewältigung vonSchadensereignissen mit einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker[Massenanfall von Verletzten] vom 01.09.1999 AIIMBI S. 687), die gemäß Art. 21Abs. 3 BayRDG vom Rettungszweckverband zum Leitenden Notarzt bestellt wurden.Nach der Dienstanweisung für den Rettungsdienst sind Einsatzfahrtenausschließlich solche, welche auf Weisung der örtlich zuständigenRettungsleitstelle durchgeführt werden. Einsätze im KassenärztlichenNotfalldienst oder dringende Einsätze in der eigenen Praxis fallen nichtdarunter. Grundsätzlich sollten je Kreisverwaltungsbehörde nicht mehr als dreiLeitende Notärzte anerkannt werden. Insgesamt ist ein strenge Maßstabanzulegen.

Die Berechtigung ist im Benehmen mit dem Rettungszweckverbandund der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns zu prüfen.

Zum Nachweis ist insbesondere zu verlangen für

1.4 Andere Dienste oder Tätigkeiten
Anderen Einsatzleitern
und den Feuerwehrdienstleistenden bleibt wie bisherdie Möglichkeit, das private Kraftfahrzeug mit dem Schild z. B. "Feuerwehrim Einsatz" zu kennzeichnen. Voraussetzungen sind:

Andere Ärzte üben die Hilfeleistung in Notfällen nichtzur Gewährleistung des Rettungsdienstes aus. Deren Hilfeleistung hat ihreGrundlage insbesondere in § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB V (Notdienst als Teil einerausreichenden kassenärztlichen Versorgung) und § 323 c StGB (unterlasseneHilfeleistung). Diese Ärzte können sich bei Vorliegen der Voraussetzungen aufdie Notstandsregelung des § 16 OwiG (rechtfertigender Notstand) berufen; dieRechtsprechung legt hier einen strengen Maßstab an. Das gilt auch fürFeuerwehrärzte, Hintergrundärzte usw. Kraftfahrzeuge solcher Ärztekönnen evtl. auch mit einem Schild "Arzt-Notfalleinsatz"gekennzeichnet sein (vgl. § 52 Abs. 6 StVZO).

2. Privates Kraftfahrzeug

2.1 Halter des Kraftfahrzeugs
Das private Kraftfahrzeug muss grundsätzlich auf den Berechtigten alsFahrzeughalter zugelassen sein. Bei Betrieb der Sonderwarneinrichtungen darf esnur durch ihn gesteuert werden

2.2 Fahrzeugfarbe
Als Fahrzeugfarbe wird eine rote Farbe, die dem Farbton RAL 3000 angenähertist, weiß oder hellelfenbein empfohlen. Zulässig sind aber auch alle anderenFahrzeugfarben. Werden andere Fahrzeugfarben gewählt, ist die eingeschränkteAkzeptanz und Sichtbarkeit für andere Verkehrsteilnehmer im Interesse deröffentlichen Sicherheit und Ordnung bei der Ausübung von Sonderrechten (§ 35StVO) und der Durchsetzung des sog. Wegerechts (§ 38 Abs. 1 StVO) gebührend zuberücksichtigen.

2.3 Sonderwarneinrichtungen (blaues Blinklicht undEinsatzhorn)
Die Ausrüstung mit Sonderwarneinrichtungen (blaues Blinklicht undEinsatzhorn) hat nach Maßgabe der Vorschriften derStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) zu erfolgen. Die einschlägigenDIN-Vorschriften (DIN 14610 für akustische Warneinrichtung, DIN 14620 fürKennleuchten, DIN 14630 für Einbau- und Anschluss der Einrichtungen) sind zubeachten. Dies bedeutet vor allem, dass die Sonderwarneinrichtungenbauartgenehmigt (§ 22 Abs. 1 Nr. 11 und Nr. 19 StVZO) und vomFahrzeughersteller insbesondere hinsichtlich der elektromagnetischenVerträglichkeit (EMV) und des Unfallverhaltens (Überschlag, Crash) für dasjeweilige Fahrzeug schriftlich freigegeben sein müssen.

Als Kennleuchten für blaues Blinklicht können schnellabnehmbare Leuchten, welche mit dem Fahrzeug fest (formschlüssig) odermagnethaftend (kraftschlüssig) verbunden werden, verwendet werden. Empfohlenwerden Kennleuchten für blaues Blinklicht, welche mit dem Fahrzeug fest(formschlüssig) verbunden werden. Sie gewährleisten unter den gegebenenUmständen eine höhere Betriebssicherheit und eine bessere Sichtbarkeit fürandere Verkehrsteilnehmer. Zulässig sind aber auch bauartgenehmigte und fürdas jeweilige Fahrzeug freigegebene magnethaftende (kraftschlüssige)Kennleuchten. Sie müssen unter Beachtung der Aufsetzanweisungen des Herstellersauf dem Fahrzeugdach hinter der B-Säule aufgesetzt werden. Die dazunotwendigen Kabel einschließlich der Steckverbindungen sind an der B-Säule desFahrzeugs oder dahinter anzubringen. Magnethaftende (kraftschlüssige)Kennleuchten müssen zum Erreichen des optimalen Kraftschlusses besonderssorgfältig aufgesetzt werden; ein Aufsetzen während der Fahrt ist daher in derRegel bereits durch die Aufsetzanweisungen des Herstellers usw. untersagt,

Das Einsatzhorn darf im Fahrzeug fest eingebaut werden; derEinbau muss verdeckt erfolgen.

Abweichend von der DIN 16430 ist die elektrische Schaltungder Sonderwarneinrichtungen so zu ergänzen, dass das Einsatzhorn nur dannertönen kann, wenn tatsächlich Blaulicht abgestrahlt wird.

2.4 Eintragung in den Fahrzeugpapieren
Der ordnungsgemäße Einbau und Anschluss sowie die besondere Schaltung derSonderwarneinrichtungen (blaues Blinklicht und Einsatzhorn) sind von einemamtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer unter Beachtung insbesonderevon Nr. 2.3 abzunehmen und zu bescheinigen. Die Zulässigkeit der Ausstattungmit

Sonderwarneinrichtungen ist durch die Zulassungsbehördegebührenfrei in Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein einzutragen (vgl. § 27 Abs. 1StVZO).

Der Berechtigte darf von der Anerkennung erst Gebrauchmachen, wenn die Sonderwarneinrichtungen (blaues Blinklicht und Einsatzhorn) indie Fahrzeugpapiere eingetragen sind.

2.5 Erklärendes Schild
Die Anbringung von erklärenden Schildern wie "Feuerwehr","Katastrophenschutz" und "Notarzt im Rettungsdienst' ist zwargesetzlich nicht vorgeschrieben; sie wird jedoch aus folgenden Gründenempfohlen: Ein solches Schild dient einer besseren Akzeptanz des privatenFahrzeugs durch die anderen Verkehrsteilnehmer. Gleichzeitig dient es alsZeichen der "Verbandszugehörigkeit". Wird ein erklärendes Schildverwendet, sollte es nach vorne und hinten wirken und sollte ausreichend lesbardimensioniert sein. Es darf auch rückstrahlend (retroreflektierend) ausgeführtsein; eine (Innen-)Beleuchtung scheidet dagegen aus (vgl. § 49 a Abs. 7 StVZO).

2.6 Fachspezifische Mindestausrüstung
Die aus der Sicht der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und desRettungsdienstes notwendige fachspezifische Mindestausrüstung ergibt sich ausder Anlage.

3. Auflagen, Bedingungen, Hinweise

3.1 Sachlicher und räumlicher Geltungsbereich
Die Anerkennung muss den sachlichen und räumlichen Geltungsbereich nennen.Der räumliche Geltungsbereich ist grundsätzlich auf das Gebiet einerKreisverwaltungsbehörde zu beschränken. Die in jedem Einzelfall vorliegendenörtlichen Besonderheiten sind zu berücksichtigen (z. B. Randlage desEinsatzbereiches zu einer benachbarten Kreisverwaltungsbehörde und damitverbundene Nachbarschaftshilfe). Gleiches gilt, falls der Einsatzbereich (z. B.über die Grenzen der Kreisverwaltungsbehörden hinaus) vom Wohnort bzw. derArbeitsstätte abweicht.

Einer Ausdehnung des räumlichen Geltungsbereichs sind jedochdahingehend Grenzen gesetzt, als eine zeitnahe Erreichbarkeit im zuständigenEinsatzbereich noch möglich sein muss. Eine regierungsbezirksweite bzw.bayernweite Ausdehnung des räumlichen Geltungsbereichs scheidet aus.

3.2 Privatfahrten
Die Kennleuchte für blaues Blinklicht darf am privaten Kraftfahrzeug nurdann angebracht sein, wenn der Berechtigte es als Einsatz- undKommando-Kraftfahrzeug einsetzt. Bei Privatfahrten des Berechtigten oder Dritterdarf die Kennleuchte nicht erkennbar oder angebracht sein.

3.3 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Der Berechtigte hat der Zulassungsbehörde vor Eintragung derSonderwarneinrichtungen in den Fahrzeugbrief und den Fahrzeugschein neben derBescheinigung des amtlich anerkannten Sachverständigen n ach Nr. 2.4 eineVersicherungsbestätigung zu hinterlegen, welche den Einsatz des privatenKraftfahrzeugs als Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeug der Feuerwehr, desKatastrophenschutzes und/oder des Rettungsdienstes und die damit verbundeneAusrüstung mit Sonderwarneinrichtung (blaues Blinklicht und Einsatzhorn), dieBefreiung von den Verhaltensvorschriften der StVO (Sonderrechte nach § 35 StVO)sowie die Verwendung der Sonderwarneinrichtungen im Rahmen des § 38 StVOmiteinbezieht.

3.4 Fahrtenbuch
Der Berechtigte hat ein Fahrtenbuch zu führen und alle Einsatzfahrtenunverzüglich einzutragen, bei denen die Kennleuchte für blaues Blinklicht amprivaten Kraftfahrzeug angebracht ist. Das Fahrtenbuch ist auf Verlangenberechtigten Personen zur Prüfung auszuhändigen und bis mindestens sechsMonate nach Ablauf der Anerkennung aufzubewahren.

3.5 Mitzuführende Unterlagen
Der Berechtigte hat den Fahrzeugschein und einen Dienstausweis (oderähnliches) mitzuführen und der Polizei auf Verlangen zur Überprüfungauszuhändigen.

3.6 Veränderungen
Der Berechtigte hat Veränderungen seiner Funktion bei Feuerwehr,Katastrophenschutz und/oder Rettungsdienst oder hinsichtlich seines privatenKraftfahrzeugs der Regierung unverzüglich anzuzeigen, soweit davon die für dieAnerkennung maßgebenden Grundlagen berührt sein können. Nach Erlöschen derAnerkennung ist das Kraftfahrzeug unverzüglich in einen vorschriftsmäßigenZustand zu bringen.

3.7 Verhalten im Straßenverkehr
Der Berechtigte ist darauf hinzuweisen, dass er im Einsatz

3.8 Verkehrssicherheit
Der Berechtigte ist weiterhin darauf hinzuweisen, dass

Die Teilnahme an Schulungen/Fortbildungsveranstaltungen sowieFahrsicherheitstrainings wird dringend empfohlen. Dies liegt im Interesse dereigenen Sicherheit des Berechtigten, im Interesse der Sicherheit der anderenVerkehrsteilnehmer und letztlich auch im Interesse eines erfolgreichenEinsatzes.

4. Verfahren
Die Berechtigten stellen den Antrag unmittelbar bei den Regierungen. DerAntrag muss Angaben zur Berechtigung sowie zum eingesetzten privatenKraftfahrzeug enthalten. Die Regierungen entscheiden im Benehmen mit denbeteiligten Stellen. Von der Entscheidung sind neben dem Berechtigten auch diebeteiligten Stellen sowie die Zulassungsbehörde durch Abdruck zu unterrichten.Die Meldepflichten nach § 27 Abs. 1 StVZO bleiben unberührt.

5. Sonstiges
Die Dienstanweisungen der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und desRettungsdienstes bleiben im übrigen unberührt.

Aufgehoben werden die IMS vom

- 19.05.1992 Nr. IC/ID-3612.35.7/25
- 22.09.1995 Nr. IC/ID-3612.35.5-7,
- 08.06.1998 Nr. IC/ID-3612.354-6
- 06.08.1999 Nr. 1D1-3610-106

Die Regierungen werden gebeten, zum Stand 01.01.2001 dieAnzahl der Anerkennungen, getrennt nach den Kreisverwaltungsbehörden und denFunktionen Kreisbrandrat, Kreisbrandinspektor usw. mitzuteilen.

i. A.

 

Lenhard
Ministerialdirigent

München, 16.03.2000

IC/ID-3612.354-6Kra Tel. 089/2192-2689
IC/ID-3612.357-2Kra Fax: 089/2192-12272

Straßenverkehrsrecht (StVZO, StVO);

Sonderwarneinrichtungen, (blaues Blinklicht und Einsatzhorn)auf privaten Kraftfahrzeugen bei der Feuerwehr, dem Katastrophenschutz und demRettungsdienst

Anlage zum IMS vom 16.03.2000 Nr. IC/ID-3612.354-2 Krabzw. IC/ID-3612-357-2 Kra

Fachspezifische Mindestausrüstung
Private Einsatz- und Kommandofahrzeuge müssen neben der Ausstattung nachder StVZO (z. B. Warndreieck, Verbandskasten) zusätzlich noch ausgerüstet seinmit