1. | Zielsetzung, Anwendungsbereich |
1.1 |
Ziel dieser Richtlinien ist es, bei der Bewältigung von
Schadensereignissen mit einer größeren Anzahl Verletzter
oder Kranker
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1.2 |
Ein Schadensereignis mit einer größeren Anzahl Verletzter
oder Kranker, das nach diesen Richtlinien zu bewältigen
ist, liegt dann vor, wenn die Anzahl der Verletzten eine
über das gewöhnliche Einsatzgeschehen hinausgehende besondere
Vorgehensweise des Rettungs-/Sanitätsdienstes unter
der Führung einer Sanitäts-Einsatzleitung erforderlich
macht, die die Einsatzkräfte des Rettungs-/Sanitätsdienstes
koordiniert.
Davon ist in der Regel auszugehen
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2. | Sanitäts-Einsatzleitung - SanEl - |
2.1 |
Aufgabe
Die Sanitäts-Einsatzleitung leitet und koordiniert den Einsatz der im Einzelfall zur Verfügung stehenden Kräfte des Rettungs-/Sanitätsdienstes (vgl. Nr. 1.1) mit dem Ziel einer bestmöglichen medizinischen Versorgung aller Verletzten. Sie stimmt sich dabei mit dem für die Leitung des Gesamtschadensereignisses zuständigen Örtlichen Einsatzleiter ab und berät diesen in Fragen des Rettungs-/Sanitätsdiensteinsatzes. Soweit kein Örtlicher Einsatzleiter die Gesamtleitung übernommen hat, erfolgt die Abstimmung mit den Leitern der anderen Fachdienste. |
2.2 |
Personelle Besetzung
Die Sanitäts-Einsatzleitung besteht aus
Der SanEl kann zur Unterstützung eine Unterstützungsgruppe Sanitäts-Einsatzleitung - UG-SanEl - zur Seite gestellt werden (vgl. Nr. 5). |
2.3 |
Einsetzung, Alarmierung, Transport
Die Einsetzung der Sanitäts-Einsatzleitung erfolgt durch die Rettungsleitstelle. Die Rettungsleitstelle entscheidet nach Meldebild; Anforderungen des Örtlichen Einsatzleiters oder der Kreisverwaltungsbehörde, eine Sanitäts-Einsatzleitung einzusetzen, hat sie zu entsprechen. Die Rettungsleitstelle alarmiert die Sanitäts-Einsatzleitung. Wenn der Leitende Notarzt zum Zeitpunkt des Schadensereignisses diensttuender Notarzt ist, wird er mit dem Notarzteinsatzfahrzeug oder Notarztwagen zum Schadensort gelangen. Soweit der Leitende Notarzt für die Tätigkeit als Notarzt über ein Privat-Kfz mit Sonderwarneinrichtungen verfügt, kann er dieses auch für den Einsatz als Leitender Notarzt benutzen. Andernfalls hat die Rettungsleitstelle den Transport durch ein Rettungsdienstfahrzeug, ein Transportmittel der Schnell-Einsatzgruppen oder ein sonstiges Fahrzeug zu veranlassen. Das Gleiche gilt entsprechend für den Organisatorischen Leiter. |
2.4 |
Verhältnis der Sanitäts-Einsatzleitung zur Örtlichen
Einsatzleitung nach Art. 6 und 15 Bayerisches Katastrophenschutzgesetz
- BayKSG -
Soweit ein Örtlicher Einsatzleiter nach Art. 6 oder 15 BayKSG die Leitung der Einsatzmaßnahmen vor Ort übernommen hat, ist dieser im Rahmen seiner Aufgaben weisungsbefugt gegenüber der Sanitäts-Einsatzleitung. In die fachdienstlichen Aufgaben soll dabei nur eingegriffen werden, wenn dies zur Wahrnehmung der Gesamteinsatzleitung notwendig ist (Führen durch Auftragstaktik). Die Mitglieder der Sanitäts-Einsatzleitung unterstützen den Örtlichen Einsatzleiter und wirken in Abstimmung mit diesem in der Örtlichen Einsatzleitung mit. Kommt im Einzelfall innerhalb der Sanitäts-Einsatzleitung eine Einigung über Einsatzmaßnahmen nicht zustande, entscheidet der Örtliche Einsatzleiter. |
2.5 |
Verhältnis Sanitäts-Einsatzleitung zu den Einsatzkräften
Leitender Notarzt und organisatorischer Leiter haben für ihren jeweiligen Aufgabenbereich (s. unter Nrn. 3.1 und 4.1) ein Weisungsrecht gegenüber den in Nr. 1.1 genannten Einsatzkräften. |
2.6 |
Verhältnis Sanitäts-Einsatzleitung zur Rettungsleitstelle
Die Sanitäts-Einsatzleitung entscheidet über die fachdienstlichen Maßnahmen am Einsatzort; soweit erforderlich, geschieht dies in Abstimmung mit der Rettungsleitstelle. Die Rettungsleitstelle sorgt für die Umsetzung der fachdienstlichen Maßnahmen, die außerhalb des Einsatzortes anfallen, wie insbesondere die Beschaffung zusätzlich benötigten Einsatzpotentials und - ggf. in Abstimmung mit dem Leitenden Notarzt - die Unterbringung in den hierfür geeigneten Krankenhäusern. |
3 | Leitender Notarzt - LNA - |
3.1 |
Aufgaben
Der Leitende Notarzt übernimmt alle Leitungsaufgaben im medizinischen Bereich. Er hat alle medizinischen Maßnahmen am Schadensort zu leiten, zu koordinieren und zu überwachen. Der Leitende Notarzt nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: |
3.1.1 |
Feststellung und Beurteilung der Lage aus medizinischer
Sicht
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3.1.2 |
Feststellung des Schwerpunktes und der Art des medizinischen
Einsatzes
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3.1.3 |
Durchführung des medizinischen Einsatzes
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3.2 |
Bestellung der Leitenden Notärzte
Der Rettungszweckverband bestellt in Abstimmung mit der Kassenärztlichen Vereinigung und den für die Bestellung der Organisatorischen Leiter zuständigen Kreisverwaltungsbehörden die zur Sicherstellung des Einsatzes notwendige Anzahl von Leitenden Notärzten. Der Rettungszweckverband organisiert in Abstimmung mit der Kassenärztlichen Vereinigung Bayern den Einsatz der Leitenden Notärzte und unterrichtet hierüber die Rettungsleitstelle. Zum Leitenden Notarzt soll nur bestellt werden, wer
|
3.3 |
Fortbildung
Die Fortbildung zum Leitenden Notarzt hat auch die Bereiche Führungsorganisation (Einbindung in die Führungskonzeption des Katastrophenschutzes in Bayern) und Führungstaktik zu umfassen. In Teilbereichen sollte sie möglichst gemeinsam mit den organisatorischen Leitern erfolgen, um bereits hier die spätere Zusammenarbeit in der Örtlichen Einsatzleitung und der Sanitäts-Einsatzleitung kennenzulernen und zu üben. Leitende Notärzte, Organisatorische Leiter und vorbenannte Örtliche Einsatzleiter sollten in ihrem Einsatzbereich regelmäßig gemeinsame Dienstbesprechungen und Übungen durchführen. |
3.4 |
Ausstattung
Um die jederzeitige Alarmierbarkeit der Leitenden Notärzte sicherstellen zu können, sind sie mit Funkmeldeempfängern auszustatten, soweit sie nicht ohnehin als Notärzte bereits darüber verfügen. Zu ihrer eindeutigen Kennzeichnung an der Einsatzstelle werden die Leitenden Notärzte landeseinheitlich mit Warnwesten mit entsprechender farblicher Gestaltung und Aufschrift ausgestattet. Für die Kommunikation an der Einsatzstelle wird der Leitende Notarzt mit einem Handsprechfunkgerät im 2m-Band ausgestattet. Die Beschaffung der Ausstattung kann aus Mitteln des Katastrophenschutzfonds gefördert werden. |
4. | Organisatorischer Leiter - OrgL - |
4.1 |
Aufgaben
Der Organisatorische Leiter ist zuständig und verantwortlich für die gesamte organisatorische Abwicklung der rettungs-/sanitätsdienstlichen Bewältigung von Schadensereignissen mit einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker. Der Organisatorische Leiter nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: |
4.1.1 |
Feststellung und Beurteilung der Schadenslage aus
taktisch-organisatorischer Sicht
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4.1.2 |
Leitung des Einsatzes der Kräfte des Rettungsdienstes und
des Sanitätsdienstes sowie der UG-SanEL
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4.1.3 |
Verbindung zur Rettungsleitstelle und zur Örtlichen Einsatzleitung
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4.2 |
Bestellung der organisatorischen Leiter
Die Kreisverwaltungsbehörden bestellen im voraus, also ohne Bezug auf ein konkretes Schadensereignis, im Einvernehmen mit den Hilfsorganisationen die zur Sicherstellung des Einsatzes notwendige Anzahl von organisatorischen Leitern; dies sind in der Regel drei. Zum Organisatorischen Leiter soll nur bestimmt werden, wer
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4.3 |
Fortbildung
Unbeschadet der Eingangsqualifikation (siehe Nr. 4.2) werden die vorbenannten Organisatorischen Leiter zusätzlich in den Bereichen Führungsorganisation (Einbindung in die Führungskonzeption des Katastrophenschutzes in Bayern), Führungstaktik und sanitätsdienstliche Maßnahmen zur Bewältigung von Schadensereignissen mit zahlreichen Verletzten fortgebildet. In Teilbereichen sollte dies möglichst gemeinsam mit den Leitenden Notärzten erfolgen, um bereits in der Ausbildung die spätere Zusammenarbeit in der Örtlichen Einsatzleitung und der Sanitäts-Einsatzleitung kennenzulernen und zu üben. Organisatorische Leiter, Leitende Notärzte und vorbenannte Örtliche Einsatzleiter sollten in ihrem Einsatzbereich regelmäßig gemeinsame Übungen und Dienstbesprechungen durchführen. |
4.4 |
Ausstattung
Um die jederzeitige Alarmierbarkeit der Organisatorischen Leiter sicherstellen zu können, sind sie mit Funkmeldeempfängern auszustatten, soweit sie nicht ohnehin bereits darüber verfügen. Zu ihrer eindeutigen Kennzeichnung an der Einsatzstelle werden die Organisatorischen Leiter landeseinheitlich mit Warnwesten mit entsprechender farblicher Gestaltung und Aufschrift ausgestattet. Für die Kommunikation an der Einsatzstelle wird der Organisatorische Leiter mit einem Handsprechfunkgerät im 2m-Band und einem Sprechfunkgerät im 4m-Band ausgestattet. Die Beschaffung der Ausstattung kann aus Mitteln des Katastrophenschutzfonds gefördert werden. |
5 |
Unterstützungsgruppe Sanitäts-Einsatzleitung - UG-SanEl -
Bei Katastrophen und bei größeren Schadensereignissen mit einem Massenanfall von Verletzten, deren Bewältigung auf Grund des Schadensumfangs einen Koordinierungsaufwand in besonderem Maße erfordert, werden sowohl der organisatorische Leiter als auch der Leitende Notarzt zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben an der Einsatzstelle zusätzliche Unterstützungskräfte benötigen. Für diese Fälle kann für den Bereich einer Kreisverwaltungsbehörde von den Hilfsorganisationen in Abstimmung mit der Kreisverwaltungsbehörde eine "Unterstützungsgruppe Sanitäts-Einsatzleitung - UG-SanEl -" aufgestellt werden. |
5.1 |
Aufgaben
Die UG-SanEl unterstützt die Sanitäts-Einsatzleitung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Der organisatorische Leiter und der Leitende Notarzt sind für ihren jeweiligen Aufgabenbereich weisungsbefugt gegenüber allen Mitgliedern der UG-SanEl. Insbesondere wird die UG-SanEl unterstützend bei der Wahrnehmung folgender Aufgaben tätig:
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5.2 |
Personelle Besetzung und Organisation
Die UG-SanEl besteht aus vier Personen in Zweifachbesetzung, die von den Hilfsorganisationen auf Kreisebene im Benehmen mit den vorbenannten Organisatorischen Leitern und der Kreisverwaltungsbehörde benannt werden. Nachdem die unter Nr. 5.1 genannten Aufgaben von den einzelnen Mitgliedern der UG-SanE1 - unter der Leitung des Organisatorischen Leiters und des Leitenden Notarztes - weitgehend selbständig wahrgenommen werden müssen, ist Voraussetzung für die Tätigkeit in der UG-SanEl eine mehrjährige Einsatzerfahrung im Rettungs-/Sanitätsdienst. Jedes der vier Mitglieder der UG-SanEl sollte insoweit federführend für eine der unter Nr. 5.1 genannten Aufgaben zuständig sein. Jedes Mitglied der UG-SanE1 muß in der Lage sein, auch alle anderen Aufgaben wahrzunehmen. Die Mitglieder der UG-SanEl unterstehen hinsichtlich Ausbildung und Dienstbetrieb der Aufsicht der Hilfsorganisationen, der sie angehören. Weisungen der Hilfsorganisationen sollen insoweit im Benehmen mit den vorbenannten Organisatorischen Leitern ergehen. |
5.3 |
Ausbildung
Die Ausbildung der Mitglieder der UG-SanEl erfolgt durch Lehrgänge auf Landesebene. |
5.4 |
Ausstattung
Um die jederzeitige Alarmierbarkeit (vgl. Nr. 5.5) der Mitglieder der UG-SanEL sicherstellen zu können, sind diese mit Funkmeldeempfängern auszustatten, soweit sie nicht ohnehin bereits darüber verfügen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist der UG-SanE1 ein Sanitätsdienst-Einsatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Es ist sicherzustellen, daß die UG-SanEL nach Alarmierung (vgl. Nr. 5.5) Zugang zu diesem Fahrzeug hat. Die UG-SanEl begibt sich nach Alarmierung mit diesem Fahrzeug zur Einsatzstelle. Zu ihrer eindeutigen Kennzeichnung an der Einsatzstelle werden die Mitglieder der UG-SanEl landeseinheitlich mit Warnwesten mit entsprechender farblicher Gestaltung und Aufschrift ausgestattet. Zur Erfüllung der Aufgaben der UG-SanEl kommt folgende Ausstattung in Betracht:
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5.5 |
Alarmierung
Die UG-SanEl ist bei Bedarf auf Anforderung des organisatorischen Leiters von der Rettungsleitstelle zu alarmieren, wobei jedoch grundsätzlich davon auszugehen ist, daß der Einsatz der UG-SanEl erst bei Schadensereignissen ab ca. 15 Verletzten notwendig sein wird (vgl. Nr. 5). |
6. |
Diese Richtlinien treten an Stelle der Bekanntmachung vom
24.07.1984, MABl S. 413, die hiermit aufgehoben wird.
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